Wir - Team
Der Personalrat vertritt in den Schulen („örtlicher Personalrat"), beim Schulamt (Bezirks Personalrat) und Kultusministerium („Hauptpersonalrat (L)" und „Hauptpersonalrat (K)") die Belange der Lehrer („L") und Verwaltungsangehörigen („K") in getrennten Vertretungen gegenüber den Dienststellenleitern.
Sie haben an Personal- und Sozialmaßnahmen - mitzuwirken oder mitzubestimmen (>> Mitbestimmung).
Bei Mitbestimmung ist die Maßnahme nur mit Zustimmung des PR möglich; die Einschaltung des Hauptpersonalrats und einer Einigungsstelle bei der Landesregierung ist möglich (Näheres vgl. §§ 47 bis 58 MBG Schl.-H..).
Personalrat (Personalvertretung): vgl. das Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.).
Aufgaben des Personalrates
Der Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigten legitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen. Er ist Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Daraus folgt die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten.
Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werden dabei für die Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung durch das Gebot der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ nach § 2 Absatz 1 LPVG enge Vorgaben gemacht. Aus dieser Kooperationsmaxime folgt der Dialog als Konzeption der dienststelleninternen Konfliktlösung. Jeder Personalrat regelt die Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und selbständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen.
Grundaufgabe des Personalrates ist, die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen (§ 62 LPVG). Jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes oder ihrer sexuellen Identität hat zu unterbleiben.
Der Personalrat hat sich nach § 64 Nr. 3 LPVG für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Der Personalrat hat dabei darüber zu wachen, dass insbesondere von der Dienststellenleitung kein Druck zum Eintritt in eine bestimmte Gewerkschaft oder zum Austritt ausgeübt oder ein Eintritt verhindert wird. Personalratsmitglieder können in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder für ihre Gewerkschaft tätig werden. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört auch die Verpflichtung zur Durchführung von Personalversammlungen in der Dienstzeit.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über ihnen dabei bekannt gewordene Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen. Die Verletzung der Schweigepflicht kann zum Ausschluss aus dem Personalrat führen. Sie kann auch strafrechtlich und disziplinarisch verfolgt werden.